Geltendmachung: Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie in der Elternzeit

Fri, 23 Aug 2024 09:44:50 +0000 von Annette Henning-Sommer

Im April 2024 hat das Arbeitsgericht Essen geurteilt, dass Mitarbeitende in der Elternzeit nicht von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausgeschlossen werden dürfen. Die Regelung, dass Mitarbeitende in der Elternzeit von der Einmalzahlung (unter bestimmten Konstellationen) und vor allem von der monatlichen Zahlung ausgeschlossen werden, findet sich in den Ausführungsbestimmungen der Landeskirche. Dabei sind die Regelungen für den Geltungsbereich des TVöDs und des TV-Ls gleich.

Mittlerweile hat die nächsthöhere gerichtliche Instanz den Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie in der Elternzeit verneint. Aus diesem Grund wird es zu einer Klärung des Sachverhaltes beim Bundesarbeitsgericht kommen. Dieses Verfahren benötigt Zeit.
Da es aber in unseren Tarifverträgen eine Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Arbeitsverhältnissen von einem Jahr gibt, ist es dringend erforderlich, dass Mitarbeitende, die sich im Geltungsbereich des TVöDs:
a) im Zeitraum vom Juni 2023 bis zum Februar 2024 

und im Geltungsbereich des TV-Ls
b) im Zeitraum vom Dezember 2023 bis zum Oktober 2024 

ganz oder teilweise in Elternzeit befunden haben, ihren Anspruch umgehend beim Personalamt geltend machen.

Da die Ansprüche im Geltungsbereich des TVöDs schneller verjähren, haben wir in einer ersten Runde alle Kindertagesstätten angeschrieben und gebeten, ihre betroffenen Mitarbeitenden zu informieren.
Das entsprechende Informationsschreiben und einen Musterantrag finden Sie im Anhang.

In Kürze werden wir ein Informationsschreiben und einen Musterantrag für den Geltungsbereich des TV-Ls einstellen und uns bemühen, über die Anstellungsträger die betroffenen Mitarbeitenden zu erreichen.
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