Elternzeit

Aufteilung der Elternzeit in Zeitabschnitte zwischen bis zum 8. Geburtstag des Kindes

Die Elternzeit von 3 Jahren (abzüglich eventueller Mutterschutzzeiten) kann in bis zu (drei) Zeitabschnitte bis einem Tag vor dem 8. Geburtstag des Kindes aufgeteilt werden:
- 24 Monate der Elternzeit können zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes genommen werden:
a) in dieser Zeit werden keine Anwartschaften auf die Arbeitslosenversicherung erworben
b) für diesen Zeitraum werden keine Anwartschaften für die Arbeitslosenversicherung erworben
c) für diesen Zeitraum kann der AG aus dringenden betrieblichen Gründen die Gewährung der Elternzeit versagen
d) es gilt eine Voranmeldefrist: Beantragung spätestens 13 Wochen vor dem gewünschtem Beginn schriftlich beim Arbeitgeber

Rückkehr aus Elternzeit

Grundsätzlich besteht in den meisten Fällen kein Recht, auf genau denselben Arbeitsplatz zurückzukehren, der vor der Elternzeit wahrgenommen wurde.
Es besteht nur ein Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren.
Gleichwertig bedeutet dabei, ähnliche bis gleiche Arbeitsinhalte und vor allem die gleiche Eingruppierung zu erhalten.

Die gleiche Regelung gilt auch bei der Rückkehr aus einer langen Krankheitsphase. 

Grundlegende Information Zahlung der Inflationsausgleichsprämie in Elternzeit

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