Arbeit an Sonn- und Feiertagen und der Ausgleich dafür

Tue, 20 Aug 2024 09:48:58 +0000 von Annette Henning-Sommer

Immer wieder kommt es vor, dass Mitarbeitende außerhalb ihrer "normalen Arbeitszeit von Montag-Freitag" an einem Sonntag oder Feiertag arbeiten müssen.
Laut § 11 Abs. 2 Nr. 1 der Dienstvertragsordnung ist "die dienstplanmäßige ...Arbeitszeit an einem Sonn- oder Feiertag durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder kommenden Woche auszugleichen."
Damit sagt das Gesetz, dass ein Anspruch darauf besteht, die gearbeiteten Stunden an einem Tag der laufenden oder kommenden Woche abzubummeln. Damit ist aber auch gemeint, dass wenn ich z.B. an einem Sonntag als Erzieherin für 2 Stunden einen Familiengottesdienst begleite, auch nur 2 Stunden abbummeln darf.
Es ist damit nicht gemeint, dass ich einen ganzen Tag in der laufenden oder kommenden Woche frei erhalte. Wenn ich im oben genannten Beispiel einen ganzen Tag mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 7,5 Stunden freinehme, gehe ich mit 5,5 Stunden ins Minus.
Von daher haben die Mitarbeitenden auch die Möglichkeit, sich im obigen Beispiel 2 Stunden als Mehr-/Überstunden aufs Arbeitszeitkonto gutschreiben zu lassen.
Allerdings können sie auch keine Einwände dagegen erheben, wenn der Dienstplan, diese Ersparnis von 2 Stunden in der laufenden oder kommenden Woche schon eingespart hat durch eine vorausschauende Dienstplangestaltung.
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