Allgemein gilt:
Wenn eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird und die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt ist, besteht auch ein Anspruch auf Leistung aus der Zusatzversorgungskasse.
Dabei ist es unerheblich, um welche Art von Rentenbezug es sich handelt, also
- z.B. Erwerbsminderungsrente (teilweise oder voll; befristet oder unbefristet)
- z.B. Altersrente (vorgezogen; für Schwerbehinderte; für (besonders) langjährig Versicherte oder Regelaltersrente
Die einzige Ausnahme bildet der Bezug von Altersrente als Teilrente. Hier sind die Regelungen bei der Zusatzversorgungskasse nachzufragen.
Die Wartezeit entfällt auf den eingezahlten Eigenanteil und bei Renten aufgrund von Arbeitsunfällen.
Von daher sollte auch bei nicht erfüllter Wartezeit Kontakt mit der Zusatzversorgungskasse aufgenommen werden.
Auch die Hinterbliebenenleistungen sind parallel zur gesetzlichen Rentenversicherung geregelt.
Dabei wird die Waisenrente nur bis zum 25. Lebensjahr gezahlt.
Wie bekomme ich meine Leistung aus der Zusatzversorgungskasse:
Wenn der Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, muss ein Antrag bei der Zusatzversorgungskasse gestellt werden und der Rentenbescheid in Kopie beigefügt werden.
Informationen und Formulare sind unter folgendem Link zu erhalten:
https://www.kzvk-hannover.de/formulare.html
Wenn eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird und die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt ist, besteht auch ein Anspruch auf Leistung aus der Zusatzversorgungskasse.
Dabei ist es unerheblich, um welche Art von Rentenbezug es sich handelt, also
- z.B. Erwerbsminderungsrente (teilweise oder voll; befristet oder unbefristet)
- z.B. Altersrente (vorgezogen; für Schwerbehinderte; für (besonders) langjährig Versicherte oder Regelaltersrente
Die einzige Ausnahme bildet der Bezug von Altersrente als Teilrente. Hier sind die Regelungen bei der Zusatzversorgungskasse nachzufragen.
Die Wartezeit entfällt auf den eingezahlten Eigenanteil und bei Renten aufgrund von Arbeitsunfällen.
Von daher sollte auch bei nicht erfüllter Wartezeit Kontakt mit der Zusatzversorgungskasse aufgenommen werden.
Auch die Hinterbliebenenleistungen sind parallel zur gesetzlichen Rentenversicherung geregelt.
Dabei wird die Waisenrente nur bis zum 25. Lebensjahr gezahlt.
Wie bekomme ich meine Leistung aus der Zusatzversorgungskasse:
Wenn der Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, muss ein Antrag bei der Zusatzversorgungskasse gestellt werden und der Rentenbescheid in Kopie beigefügt werden.
Informationen und Formulare sind unter folgendem Link zu erhalten:
https://www.kzvk-hannover.de/formulare.html