Seit dem 01.07.2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten.
Mit diesem Gesetz ist ein Arbeitgeber mit mehr als 50 Mitarbeitenden verpflichtet, eine Stelle zur Meldung von Verstößen seitens des Arbeitgebers, einzurichten. Es geht dabei um Verstöße, die den Mitarbeitenden im Vorfeld oder Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit seitens des Arbeitgebers bekannt werden. Welche weiteren Bedingungen erforderlich sind, kann dem beigefügten Informationsblatt entnommen werden.
Dieses Gesetz soll dabei die "Meldenden" vor arbeitsrechtlichen oder sonstigen Nachteilen schützen.
In unserem Kirchenkreis haben der Kita-Verband und die Gesamtkirchengemeinde "Am Dobrock" mehr als 50 Mitarbeitende.
Die Meldestelle ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:
Mit diesem Gesetz ist ein Arbeitgeber mit mehr als 50 Mitarbeitenden verpflichtet, eine Stelle zur Meldung von Verstößen seitens des Arbeitgebers, einzurichten. Es geht dabei um Verstöße, die den Mitarbeitenden im Vorfeld oder Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit seitens des Arbeitgebers bekannt werden. Welche weiteren Bedingungen erforderlich sind, kann dem beigefügten Informationsblatt entnommen werden.
Dieses Gesetz soll dabei die "Meldenden" vor arbeitsrechtlichen oder sonstigen Nachteilen schützen.
In unserem Kirchenkreis haben der Kita-Verband und die Gesamtkirchengemeinde "Am Dobrock" mehr als 50 Mitarbeitende.
Die Meldestelle ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:
Webseite: www.bkms-system.com/ekd
Telefon: 0511 – 2796 236
Postanschrift:
Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Evangelische Kirche in Deutschland (EKD)
Herrenhäuser Straße 12
30419 Hannover
Mitarbeitende, die nicht diesen Dienststellen angehören, können meldungspflichtige Verstöße bei einer staatlichen Stelle melden.
ErgänzungJuli2024:
Zur Zeit gibt es die Aussage der Meldestelle, dass auch berechtigte Meldungen von Mitarbeitenden, die aus einer Dienststelle mit weniger als 50 Mitarbeitenden kommen, an die zuständigen Stellen zur Bearbeitung weitergegeben werden.
Als Download ist ein Mitarbeiterinformationsschreiben für weitere Informationen angehängt.
Mitarbeitende, die nicht diesen Dienststellen angehören, können meldungspflichtige Verstöße bei einer staatlichen Stelle melden.
ErgänzungJuli2024:
Zur Zeit gibt es die Aussage der Meldestelle, dass auch berechtigte Meldungen von Mitarbeitenden, die aus einer Dienststelle mit weniger als 50 Mitarbeitenden kommen, an die zuständigen Stellen zur Bearbeitung weitergegeben werden.
Als Download ist ein Mitarbeiterinformationsschreiben für weitere Informationen angehängt.