Ab dem 01.01.2023 erhöht sich der Eigenanteil der Arbeitnehmer*innen an der Zusatzversorgung.
Bisher betrug der Eigenanteil 0,65 % ihres zusatzversorgungsfähigen Entgeltes.
Ab dem 01.01.2023 beträgt der Eigenanteil 1 % des zusatzsversorungsfähigen Entgeltes.
Bisher betrug der Eigenanteil 0,65 % ihres zusatzversorgungsfähigen Entgeltes.
Ab dem 01.01.2023 beträgt der Eigenanteil 1 % des zusatzsversorungsfähigen Entgeltes.