Keine Überstundenzuschläge für Mehrstunden bei Teilzeitkräften

Fri, 06 May 2022 10:45:52 +0000 von Annette Henning-Sommer

In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung hat das BAG mit Revisionsurteil vom 15.10.2021 nun entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte tarifliche Überstundenzuschläge nur für solche Stunden beanspruchen können, die über die regelmäßige Arbeitszeit eines/einer Vollzeitbeschäftigten hinausgehen. 

Das bedeutet dass Teilzeitkräfte erst, wenn sie im Bereich des TV-L mehr als 38,5 Stunden in der Woche arbeiten, für alles was über 38,5 Stunden hinausgeht, einen Überstundenzuschlag von 25% Zeitzuschlag beim Freizeitausgleich beanspruchen können.
Für den Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes tritt diese Regelung für alles, was über 39 Wochenstunden hinausgeht, ein.
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