In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung hat das BAG mit Revisionsurteil vom 15.10.2021 nun entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte tarifliche Überstundenzuschläge nur für solche Stunden beanspruchen können, die über die regelmäßige Arbeitszeit eines/einer Vollzeitbeschäftigten hinausgehen.
Das bedeutet dass Teilzeitkräfte erst, wenn sie im Bereich des TV-L mehr als 38,5 Stunden in der Woche arbeiten, für alles was über 38,5 Stunden hinausgeht, einen Überstundenzuschlag von 25% Zeitzuschlag beim Freizeitausgleich beanspruchen können.
Für den Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes tritt diese Regelung für alles, was über 39 Wochenstunden hinausgeht, ein.
Das bedeutet dass Teilzeitkräfte erst, wenn sie im Bereich des TV-L mehr als 38,5 Stunden in der Woche arbeiten, für alles was über 38,5 Stunden hinausgeht, einen Überstundenzuschlag von 25% Zeitzuschlag beim Freizeitausgleich beanspruchen können.
Für den Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes tritt diese Regelung für alles, was über 39 Wochenstunden hinausgeht, ein.