Wann bekommen die TV-L Angestellten die Inflationsausgleichsprämie?
Zur Zeit gibt es dazu noch keine Verhandlungen.
Die Tarifparteien verhandeln zwar gerade die möglichen Tariferhöhungen für den TV-L, aber dabei ist die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie keine Forderung, da diese Zahlung nicht unter das Tarifrecht fällt.
Es ist allerdings zu vermuten, dass ähnlich wie im Tarifabschluss für den TVöD, die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie vereinbart wird, um vereinbarte Tariferhöhungen nach hinten zu verschieben.
Die gute Nachricht ist, dass die Inflationsausgleichsprämie in einer Höhe von bis zu 3000,00 Euro noch bis zum 31.12.2024 steuerfrei gezahlt werden kann.
Warum haben die Köche, Mitarbeiter*innen in der Hauswirtschaft und Reinigung keine Regenerationstage erhalten?
Die Mitarbeitenden im Erziehungsdienst werden nach dem TVöD-SuE bezahlt. In diesem Tarif sind die Regenerationstage für das pädagogische Personal verankert worden.
Die Mitarbeitenden in Küche, Reinigung und Hauswirtschaft werden nach dem Tarif TV-L bezahlt. Hier gibt es diese Regelung nicht.
Das ist augenscheinlich ungerecht, wenn beide Berufsgruppen in der gleichen Einrichtung arbeiten. Nur leider kann daran weder der Arbeitgeber noch die Mitarbeitervertretung etwas ändern.
Diese Regenerationstage sind das Ergebnis von Tarifverhandlungen, die von den Gewerkschaften mit den entsprechenden Arbeitgebervertetern auf kommunaler oder Länderebene vereinbart werden.
Gibt es Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit im kirchlichen Bereich (Bereich der Kindertagesstätten)?
Nein, es gibt keine Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit.
"Wer dienstplanmäßig an einem Sonn- oder Feiertag arbeitet, hat das Anrecht auf eine entsprechend zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder folgenden Woche." (§ 11 Dienstvertragsordnung zu § 6 TV-L)
Vorsicht: Nur wenn diese zu gewährende zusammenhängende Freizeit genau der Arbeitszeit von einem "Voll-Arbeitstag" entspricht, entsteht dadurch der Anspruch auf einen "vollen" freien Tag.
Nehme ich einen freien Tag als Ausgleich, an dem ich mehr Stunden zu arbeiten hätte, als am Feiertag angefallen sind, gehe ich mit meiner Wochenarbeitszeit ins Minus. Die Alternative wäre, die Arbeitszeit vom Sonn- oder Feiertag auf das Arbeitszeitkonto "anschreiben" zu lassen.
Im Arbeitszeitgesetz § 11ist geregelt:
"Wer an einem Sonntag arbeitet, hat das Recht auf einen Ersatzruhetag in der laufenden oder folgenden Woche...Wer an einem Feiertag arbeitet, hat das Recht auf einen Ersatzruhetag innerhalb von 8 Wochen in dem den "Feierarbeitstag" umschließenden Zeitraum."
Aber auch hier Achtung! Siehe Anmerkung von oben bezüglich der möglicherweise entstehenden Minus-Arbeitszeit.
Für Küster*innen und Organisten mit einem regelmässigen Dienst am Sonntag und Feiertag gelten zusätzlich noch etwas andere Regeln.
Bitte sprecht uns dazu an, da die Regelung für diese Berufsgruppen gerade auf dem Prüfstand steht.
Raucherpausen
Es gibt kein Recht auf Raucherpausen!
Die Regelungen zu den sogenannten "Raucherpausen" muss der Arbeitgeber aufstellen in Zusammenarbeit mit der Mitarbeitervertretung - möglichst mit einer Dienstvereinbarung.
Raucherpausen sind keine Arbeitszeit und müssen von daher nachgearbeitet werden, da es keine vergütete Arbeitszeit ist.
Wenn der Arbeitgeber die Raucherpausen ohne Pflicht zur Nacharbeit der "Raucherzeit" duldet, geschieht das alleine aus Kulanz. Es ist dabei auch immer den nichtrauchenden Arbeitnehmer*innen gegenüber eine Ungleichbehandlung, so dass auch denen die "zusätzlichen Pausen" zugestanden werden müssen.
Ohne eine Regelung durch Arbeitgeber könnte der/die Mitarbeitende innerhalb eines 6-Stunden-Arbeitstages seine/ihre notwendige Pause von 30 Minuten in zwei 15-Minuten-Pausen aufteilen, in denen dann zum Rauchen vor die Tür gegangen wird.
Eine weitere Schwierigkeit ist die Tatsache, dass zum Rauchen das "Betriebsgelände" verlassen wird und damit dann kein Versicherungsschutz für Arbeitsunfälle/Wegeunfälle besteht.
Wie werden Fahrtkosten und Arbeitszeit berechnet bei Veranstaltungen, die nicht klar als dienstlich gekennzeichnet sind?
Hierbei kann es sich z.B. um Betriebsfeiern, Teilnahme an Gottesdiensten, Einladungen etc. handeln.
Wichtig ist, es muss im Vorfeld geklärt werden, ob es sich um eine dienstliche Veranstaltung handelt, bei der Anwesenheitspflicht besteht.
In diesem Fall ist die Anwesenheit und die Fahrzeit (wenn ich mich von der ersten Tätigkeitsstätte entfernen muss/oder es außerhalb meiner Arbeitszeit liegt) Arbeitszeit. In den meisten Fällen entstehen auch erstattungsfähige Fahrtkosten. Sprecht uns dazu aber bitte im Einzelfall an.
Wenn ich an der Veranstaltung durch Übernahme von bestimmten Inhalten beteiligt bin, stellt sich die Frage nach der Arbeitszeit nicht, sondern sie ist dann immer gegeben.
Wenn keine Anwesenheitspflicht besteht, ist es keine dienstliche Veranstaltung! Dann muss verhandelt werden, ob ein Teil oder die gesamte Anwesenheitszeit Arbeitszeit ist. Wenn der Arbeitgeber ein großes Interesse daran an, dass die Belegschaft möglichst zahlreich anwesend ist, sollte er die Zeit als Arbeitszeit zumindestens für einen vorher festgelegten Zeitraum anerkennen.
Ganz wichtig ist, alles muss vorher angesprochen und geklärt werden. Da müssen die Mitarbeiter*innen aktiv werden und können zur Unterstützung die MAV einschalten. Es muss klare und transparente Verabredungen geben.
Hinterher kann es nur noch im besten Fall Kompromisse geben.
Dürfen die Mitarbeitenden Hauswirtschaft am ersten Hilfe Kurs teilnehmen?
Grundsätzliche entscheidet dieses der Arbeitgeber. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben muss pro Kindergartengruppe ein Ersthelfer*in ausgebildet werden ((§ 26 DGUV Vorschrift Nr. 1).
Da die 1. Hilfe-Schulungen im Verband von der GUV (Gesetzliche Unfallversicherung) bezahlt werden und diese nur 20 Plätze innerhalb einer Kita und nur für die Schulung von pädagogischem Personal zur Verfügung stellen, wird den Mitarbeitenden in der Hauswirtschaft zur Zeit keine Teilnahme am Ersthelferkurs angeboten.